AGB für Aussteller
4.2 Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen berufen. Aussteller, die in der Vergangenheit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der e-QRM GmbH nicht nachgekommen sind oder die gegen die allgemeinen oder besonderen Vertragsbedingungen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, können vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden. Ist die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden oder sind die Zulassungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt entfallen, ist die e-QRM GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nimmt die e-QRM GmbH die Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, ist sie an das abgeänderte Angebot zwei Wochen gebunden.
5.2 Mitaussteller ist, wer am Stand eines Hauptausstellers mit eigenem Personal und ggf. eigenem Angebot auftritt. Der Hauptaussteller verpflichtet sich, alle Mitaussteller vollständig anzumelden.
5.3 Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung durch die e-QRM GmbH nicht gestattet.
5.4 Die Gestaltung der Stände bleibt bei Einhaltung der Geschäftsbedingungen und der besonderen Teilnahmebedingungen allen Ausstellern selbst überlassen. Es werden nur mobile Stände akzeptiert, die nicht mit dem Fußboden, Wand oder der Decke verbunden sind. Entstandene Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers. Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
5.5 Die Beeinträchtigung der angrenzenden Stände durch mangelnde Sauberkeit, akustische oder optische Einflüsse ist zu vermeiden. Der Veranstalter ist berechtigt, gegen alle mit der Durchführung der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden störenden Einflüsse – wie Werbung im Außenbereich des Stands, standüberschreitende Lärmbelästigung, visuelle Präsentationen oder ähnliche störende Einflüsse – wirksam einzuschreiten. Vorführungen jedweder Art (z.B. die Inbetriebnahme von Maschinen, Filmvorführungen, Musik oder andere Arten der Präsentation) sind im Vorfeld mit der e-QRM GmbH abzustimmen. Sie haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass benachbarte Stände nicht nachteilig beeinflusst werden. Der Aussteller ist verpflichtet, sich umweltgerecht zu verhalten.
5.6 Bei Einsatz von Live-Musik, Musik von Band, Schallplatte, Kassetten, CD, DVD, Vorführungen von Tonfilmen oder Videos mit Musik oder Wiedergabe von AV- oder TV-Medien jeder Art muss der Aussteller Kontakt zur GEMA aufnehmen.
5.7 Behördliche Genehmigungen sind vom Aussteller einzuholen. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Er hat ferner die Bedingungen in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen der Veranstaltung zu beachten.
5.8 Die Haus- und Benutzungsordnung für den Veranstaltungsort ist vom Aussteller einzuhalten. Das Übernachten in den Ausstellungsräumen ist untersagt. Der Aussteller ist verpflichtet, auf die anderen Veranstaltungsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen und seine Teilnahme an der Veranstaltung nicht für weltanschauliche, politische, religiöse oder sonstige veranstaltungsfremde Zwecke zu missbrauchen.
5.9 Tiere dürfen grundsätzlich nicht in die Veranstaltungsräume mitgebracht werden haben.
6.2 Während der allgemeinen Auf- und Abbauzeiten kann in den Veranstaltungsräumen gearbeitet werden, soweit nicht andere Zeiten mitgeteilt werden. Die allgemeinen Zeiten sind wie folgt geregelt:
Einzelheiten sind in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen geregelt.
6.3 Der Aussteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass während der Dauer der Veranstaltung sein Stand ordnungsgemäß und mit fachkundigem Personal besetzt ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Stand jeweils zum Zeitpunkt der Eröffnung der Veranstaltung vollständig besetzt ist.
6.4 Die gastronomische Versorgung innerhalb des Messegeländes obliegt allen dem Veranstalter haben.
7.2 Der Direktverkauf von Ausstellungsgütern ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Ausstellungsgüter sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Aussteller hat insbesondere die gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen zu beschaffen und einzuhalten.
7.3 Sind mit der Ausstellung von Einrichtungen, Anlagen oder Ausstellungsgegenständen des Ausstellers besonders Gefährdungen oder Risiken verbunden (z. B. durch die Einflüsse von Temperatur, Feuchtigkeit, Erschütterungen, Druckabfall, Stromschwankungen etc.), so hat der Aussteller selbst für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu sorgen. Es sind die brandschutzrechtlichen und polizeilichen Regelungen für den Veranstaltungsort einzuhalten.
7.4 Die Ausstellung von Ausstellungsgütern ist nur für den vereinbarten Ausstellungszweck und Umfang zulässig. Güter dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der e-QRM GmbH von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der e-QRM GmbH erfolgen.
7.5 Die e-QRM GmbH kann verlangen, dass Güter aus der Ausstellung entfernt werden, die in der Ausstelleranmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel grundsätzlich nicht vereinbar sind.
7.6 Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern sind durch den Aussteller sicherzustellen.
8.2 Ausstellungsgebühren
Standvariante „Standard“ 1.900 EUR zzgl. MwSt.
Im Standpreis sind enthalten:
Standvariante „Premium“ 2.500 EUR zzgl. MwSt.
Im Standpreis sind enthalten:
8.3 Die angegebenen Preise verstehen sich je Veranstaltungstag zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Eine Teilnahmeberechtigung besteht erst nach vollständiger Zahlung der Ausstellergebühr. Eine Bestätigung des Zahlungseingangs durch e-QRM GmbH besteht nicht.
8.4 Eine Stornierung einer angemeldeten Teilnahme ist gegenüber der e-QRM GmbH schriftlich zu erklären. Bei der Stornierung der Teilnahme fallen folgende Bearbeitungsgebühren an:
8.5 Die Abtretung von Forderungen gegen die e-QRM GmbH ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
8.6 Reklamationen von Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber der e-QRM GmbH erfolgen.
8.7 Der Veranstalter behält sich vor, bei einer nicht ausreichenden Zahl an Buchungen die Veranstaltung abzusagen oder aus von ihm nicht verschuldeten, wichtigen Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit schriftlicher Mitteilung (Post oder Mail) an die Aussteller Bestandteil des Vertrages. Bei einer Absage der Veranstaltung seitens des Veranstalters wird die bereits gezahlte Ausstellungsgebühr in voller Höhe erstattet. Weitergehende Ansprüche können hieraus gegen den Veranstalter nicht geltend gemacht werden. Wird die begonnene Veranstaltung aufgrund des Eintritts höherer Gewalt verkürzt oder abgesagt, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Ausstellungsgebühr.
8.8 Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller ohne eine Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
8.9 Die e-QRM GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Aussteller berechtigt, wenn
8.10 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen, sofern vom Aussteller eine unerlaubte Untervermietung oder die Weitergabe der Standfläche an Dritte erfolgt. In diesen Fällen hat der Aussteller die volle Ausstellungsgebühr zu bezahlen.
8.11 Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die e-QRM GmbH vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet die e-QRM GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.2 Die e-QRM GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen sowie den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und für die Öffentlichkeitsarbeit sowie zu Werbezwecken zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dieses Recht gilt für alle Medien, z.B. Print, Online, Funk und Fernsehen und schließt auch Aufnahmen ein, die durch Presse oder das Fernsehen mit Zustimmung der e-QRM GmbH angefertigt werden.
9.3 Bildaufnahmen jeglicher Art, insbesondere Fotografieren, Film- oder Videoaufnahmen, sind am Ausstellungsort untersagt. Ausnahmen von den vorgenannten Verboten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters.
9.4 Der Aussteller hat das Recht, von seinem eigenen Stand oder seinen Exponaten während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Fotos oder Zeichnungen anzufertigen. Die Herstellung von fotografischen Aufnahmen von den Ständen anderer Aussteller ist in jedem Fall unzulässig. Filme und Videoaufnahmen erfordern grundsätzlich die Zustimmung und zusätzlich die Prüfung und Freigabe des angefertigten Film- und Videomaterials durch den Veranstalter.
9.5 Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und besondere Maßnahmen (z.B. Ausleuchtung, Präsentation der Ausstellungsgüter, etc.) erfordern, bedürfen der Zustimmung durch die e-QRM GmbH. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden.
9.6 Die Tätigkeit der Medien, wie Presse, Rundfunk, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse sind berechtigt, Aufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern zum Zwecke der Berichterstattung wird hiervon nicht berührt. Dies schließt aufgenommene Personen ein.
10.2 Die e-QRM GmbH erhebt, nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten der Aussteller für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses haben.
11.2 Der Aussteller ist verpflichtet, auf der angemieteten Ausstellungsfläche einen Ausstellungsstand (Stand) zu errichten. Der Stand ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung erkennbar zu beziehen. Näheres ist in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen zu der Veranstaltung geregelt. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den Aussteller, kann die e-QRM GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € erheben.
11.3 Vor Beginn der in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen genannten Abbauzeiten ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgüter von der Ausstellungsfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist die e-QRM GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € pro Tag zu erheben.
11.4 Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die e-QRM GmbH berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Ausstellungsgüter wird von der e-QRM GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht ihr ein Pfandrecht zu (Ziffer 8.9).
12.2 Die Regelung für die Planung, den Aufbau und die Ausgestaltung von System- sowie Individualständen entnehmen Sie den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen.
12.3 Die jeweiligen Vorgaben der in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen genannten Veranstaltungsorte zur Gestaltung und Ausführung des Standes sind vom Aussteller einzuhalten. Bei anderen als ebenerdigen, eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung, mobilen Ständen, Sonderbauten und Konstruktionen ist es erforderlich, Zeichnungen und Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) zur Genehmigung bei der e-QRM GmbH einzureichen.. Näheres ist ggf. in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen geregelt.
12.4 Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Besondere Bestimmungen sind in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen geregelt. Die e-QRM GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.
12.5 Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
12.6 Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die oben genannten Vorschriften (Ziffern 20.3; 20.4; 20.5), kann die e-QRM GmbH nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € je Tag geltend machen.
13.2 Der Anbieter der Ausstellungsräume sorgt für die allgemeine Reinigung der Ausstellerflächen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein.
13.3 Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist die jeweilige, beauftragte Vertragsfirma des Anbieters der Ausstellerflächen für die Standreinigung und Bewachung verantwortlich.
13.4 Der Aussteller oder der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten und/oder hinterlassenen Abfälle zuständig. Die Regelungen der Umweltrichtlinien und der Hausordnung des Anbieters der Ausstellerflächen sind zu beachten.
14.2 Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen, soweit dies nicht bereits mit seinen bestehenden Firmenversicherungen abgedeckt ist.
14.3 Für alle Schäden, die dem Vermieter, dem Veranstalter oder Dritten durch den Standbetreiber oder seine Vertreter entstehen, haftet der Aussteller. Er verpflichtet sich, die notwendigen Versicherungen (Haftpflicht, Unfall, etc.) abzuschließen und hält den Vermieter und den Veranstalter sowie alle beteiligten Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei.
15.2 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen.
15.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Bad Homburg v.d.H., sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der e-QRM GmbH bleibt es vorbehalten, Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat.
15.5 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Ansprüche des Ausstellers gegen die e-QRM GmbH verjähren nach 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
15.6 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
e-QRM GmbH, Mai 2015